Einer der wichtigen Festlegungen in Brand und Arbeitsschutzvorschriften ist die Beschreibung der erforderlichen Rettungswege in Gebäuden und die Anbindung dieser Rettungswege an die öffentlichen Verkehrsflächen im Freien. Sie dienen den Personen, die durch das Brandgeschehen gefährdet sind, als Fluchtweg und ermöglichen der Feuerwehr die Durchführung der Rettungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen.
Erster Rettungsweg
Der erste Rettungsweg ist immer ein baulicher Rettungsweg, über den gefährdete Personen aus eigener Kraft ins freie gelangen können. In ebenerdigen Geschossen führt dieser Weg durch eine Außentür unmittelbar oder über einen geeigneten Flur ins Freie. In Geschossen, die nicht zu ebener Erde liegen, führt der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe, die in einem geeignetem Treppenraum liegt. Zwischen einem Aufenhaltsraum und dem Treppenraum kann ebenfalls ein geeigneter Flur liegen.
Vom jeweiligen Aufenthaltsraum von Personen bis zu einer Außentür oder einem Treppenraum dürfen gemäß Arbeitsstättenverordnung oder vergleichbarer Verordnungen in Abhängigkeit von der Nutzung eines Gebäudes nur bestimmte Entfernungen liegen, wie z. B.
explosionsgefährdete Räume - 10 m
Versammlungsstätten - 25 m
Verkaufsstätten - 30 m
allgemeiner Wohnungsbau - 35 m
Zweiter Rettungsweg
Während der erste Rettungsweg immer ein baulicher Rettungsweg ist, über den sich Personen aus eigener Kraft retten können, kann der erforderliche zweite Rettungsweg auf unterschiedliche Weise gewährleistet werden:
Er kann wie der erste Rettungsweg über Ausgänge, Flure oder Treppenräume ins Freie führen.
Er kann über eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit führen
Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können ( Sicherheitstreppenraum )
In den meisten Fällen wird, sofern es die Nutzung und Höhe des Gebäudes zulässt, der zweite Rettungsweg durch tragbare Leitern oder Hubrettungsgeräte der Feuerwehr sichergestellt.
In Gebäuden, bei denen die Oberkannte der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen nicht mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, können von der Feuerwehr tragbare Leitern eingesetzt werden.
Gebäude, bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über ein Hubrettungsfahrzeug verfügt oder ein derartiges Fahrzeug in angemessener Zeit nachalarmiert werden kann.
Gebäude, bei dennen die Oberkannte der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt, muß der zweite Rettungsweg in jedem Fall durch bauliche Maßnahmen sichergestellt werden
Tipp:
Sollten Sie in einem Hotel mal übernachten, dann fahren Sie nicht mit dem Aufzug und suchen mal die Treppe und machen sich mit den Fluchtmöglichkeiten bekannt in diesem Hotel ( Gebäude ) In einem Notfall kennen Sie den Fluchtweg und irren nicht umher im Flur!